Wer ist pflegebedürftig?


Als pflegebedürftig gelten Personen dann, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung in ihrem Lebensalltag für mindestens sechs Monate auf Hilfen angewiesen sind. Die Hilfe besteht in der Unterstützung der Grundpflege, d. h. Körperpflege (Waschen, Duschen, Toilettengang, usw.), Ernährung (Essen und Trinken), Mobilität (An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, usw.) und der hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkaufen, Kochen, usw.). Ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Die Pflegekasse muss innerhalb von 5 Wochen das Ergebnis der Begutachtung mitteilen.

Es werden drei Pflegestufen unterschieden:

Pflegestufe 1

Pflegaufwand im Tagesdurchschnitt

mindestens 46 min. für die Grundpflege

und 45 min. für die hauswirtschaftliche

Versorgung

Pflegestufe 2

Pflegeaufwand im Tagesdurchschnitt

mindestens 2 Stunden für die Grundpflege

und 1 Stunde für die hauswirtsachtliche

Versorgung

Pflegestufe 3

Pflegeaufwand im Tagesdurchschnitt

(auch Nachts) mindestens 4 Stunden

für die Grundpflege und 1 Stunde für die

hauswirtschaftliche Versorgung


Pflegegeld


Für selbstbeschaffte Pflegehilfe (Pflege z. B. durch Angehörige)

Pflegestufe 1
Pflegestufe 2
Pflegestufe 3
235 Euro monatlich 440 Euro monatlich 700 Euro monatlich

Das Pflegegeld wird an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Wer Pflegegeld in Anspruch nimmt, muss bei den Pflegestufen I und II halbjährlich und bei der Pflegestufe III vierteljährlich eine Pflegeberatung durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen. Die Kosten hierführ werden von der Pflegekasse übernommen.


Pflegesachleistungen

 

Die häusliche Pflege wird von einem Pflegedienst übernommen. Der Pflegedienst rechnet die Kosten direkt mit der Pflegekasse ab.

Pflegestufe 1
Pflegestufe 2
Pflegestufe 3
450 Euro monatlich 1.100 Euro monatlich
1.550 Euro monatlich

Kombinationsleistung


Die häusliche Pflege wird nur teilweise von einem Pflegedienst übernommen und die Pflegesachleistung wird nicht komplett aufgebraucht. Der Pflegebedürftige erhält in diesem Fall ein anteiliges Pflegegeld.

Verhinderungspflege

 

Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson kann für bis zu vier Wochen im Jahr oder stundenweise eine Ersatzpflegekraft in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen dürfen 1.550 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Zusatzleistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf

 

Die Pflegekasse stellt auf Antrag Pflegebedürftigen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, bei denen der medizinische Dienst einen erhöhten Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung feststellt, einen zusätlichen Betreuungsbetrag als Sachleistung in Höhe von bis zu 1.200 Euro, in besonderen Fällen bis zu 2.400 Euro, je Kalenderjahr zur Verfügung. Der Betrag ist zweckgebunden zu verwenden für die Betreuung des Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung oder in der stationären Eirnichtung, z. B. Betreuungsangebote von zugelassenen Pflegediensten, niedrigschwellig Betreuungsangebote, Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege. Personen mit der sogenannten Pflegestufe 0 können diese Leistungen auch erhalten.

Pflegehilfsmittel

 

Die Pflegeleistungen werden ergänzt durch die Versorgung mit technischen Hilfsmitteln (Dazu zählen z. B. Pflegebett, Pflegenachttisch, Toilettenstuhl). Neben den technischen Hilfsmitteln haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf 31 Euro monatlich für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind. Hierzu zählen z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Einmalunterlagen. Außerdem können Zuschüsse zur Wohnraumanpassung bis 2.557 Euro je Maßnahme gewährt werden.