Wissenswertes
Damit der Umzug in unsere Einrichtung so reibungslos wie möglich verläuft: Auf dieser Seite erhalten künftige Bewohner und ihre Angehörigen wichtige Informationen und wertvolle Hinweise, die den Aufnahmeprozess für beide Seiten erleichtern.
Anmeldung
Sie können sich vorstellen, dass Sie oder einer Ihrer Angehörigen sich bei uns wohlfühlt? Dann vereinbaren Sie gerne ein Beratungsgespräch mit uns. Wir informieren Sie umfassend und leiten die ersten Schritte der Anmeldung in die Wege.
Wir freuen uns auf Sie: Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 02655 9392-1015 oder direkt über unser Kontaktformular.
Downloadbereich
Unser Infomaterial mit Leistungen und Leistungsentgelte können Sie sich in unserem Downloadbereich als PDF-Datei herunterladen und ausdrucken.
Was ist beim Einzug in ein Pflegeheim zu beachten und zu regeln?
Vor dem Einzug:
- Überlegen Sie, wer helfen und entlasten könnte
- Klären Sie mit Ihrem Vermieter die Kündigungsfristen
- Ordnen Sie vorhandene Papiere (Sparbücher, Rentenbescheide, evtl. Vollmachten)
- Was muss für die Heimaufnahme noch angeschafft werden (z. B. Kleidung)?
- Kündigen Sie Versicherungen, die Sie nicht mehr benötigen
- Stornieren Sie überflüssige Daueraufträge bei Ihrer Bank
- Stellen Sie einen Nachsendeantrag bei der Post
- Überlegen Sie, wer über Ihren Umzug informiert werden soll
- Stellen Sie einen Antrag auf Leistungen der vollstationären Pflege bei Ihrer Pflegeversicherung
- Stellen Sie einen Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt, wenn Sie nicht Selbstzahler sind.
Kurzzeitpflege
Für die Dauer von bis zu vier Wochen im Jahr besteht ein Anspruch auf vollstationäre Pflege. Von der Pflegekasse werden bis zu 1.550 Euro für die Pflege übernommen. Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst zahlen.
Wer ist pflegebedürftig?
Pflegebedürftig gelten Personen dann, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung in ihrem Lebensalltag für mindestens sechs Monate auf Hilfen angewiesen sind. Die Hilfe besteht in der Unterstützung der Grundpflege, d. h. Körperpflege (Waschen, Duschen, Toilettengang, usw.), Ernährung (Essen und Trinken), Mobilität (An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, usw.) und der hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkaufen, Kochen, usw.). Ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Die Pflegekasse muss innerhalb von 5 Wochen das Ergebnis der Begutachtung mitteilen.
Pflegestufen
Wenn ein Mensch pflegebedürftig wird, hat er aufgrund der gesetzlichen Pflegeversicherung prinzipiell Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Um möglichst jedem Schweregrad und jeder Pflegesituation gerecht zu werden, hat die Pflegekasse die Bedürftigkeit nach Pflegestufen eingeteilt.
Pflegestufe I: Erheblich Pflegebedürftige
Personen, die für mindestens zwei Verrichtungen im Bereich Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens einmal täglich Hilfe benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens 1,5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. Außerdem besteht bereits ein Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung mehrmals pro Woche.
Monatliche Pauschale der Pflegekasse für die vollstationäre Pflege (Stand 01.01.2012): 1.023 €
Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftige
Personen, die mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe in den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens 3 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen müssen. Außerdem ist mehrmals pro Woche eine hauswirtschaftliche Versorgung notwendig.
Monatliche Pauschale der Pflegekasse für die vollstationäre Pflege
(Stand: 01.01.2012) 1.279 €
Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftige
Diese Personen bedürfen täglich rund um die Uhr und auch nachts der Hilfe bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens 5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen müssen. Eine hauswirtschaftliche Versorgung ist mehrmals die Woche notwendig.
Monatliche Pauschale der Pflegekasse für die vollstationäre Pflege
(Stand 01.01.2012): 1.550 €
Bei Beantragung von Sozialhilfe sind folgende Unterlagen beim Sozialamt einzureichen:
- Aktuelle Einkommensnachweise (z. B. Rentenbescheide)
- Vermögensnachweise (z. B. Sparbücher, Sparbriefe, etc.)
- Policen von Lebens- und Sterbeversicherungen (Kopien)
- Nachweise über die Höhe der Versicherungsbeiträge (z. B. Haftpflichtversicherung)
Girokontoauszüge der letzten drei Monate
- Personalausweis
- Familienstammbuch
- Schwerbehindertenausweis (sofern vorhanden)
- Bestallungsurkunde, falls ein Betreuer vom Amtsgericht bestellt ist
- Mietvertrag
- Bescheinigung des Geldinstitutes über vorhandene Sparkonten/Sparbücher usw.
- Namen und Anschriften der Kinder, getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten
- Evt. Vollmacht, um sich von anderen Personen in Sozialhilfeangelegenheiten vertreten lassen zu können.
Tages- und Nachtpflege in Kombination mit häuslicher Pflege
Treffen Tages- und Nachtpflege mit Leistungen der häuslichen Pflege zusammen, besteht neben dem vollen Anspruch auf Tages- und Nachtpflege noch Anspruch auf die Hälfte der häuslichen Pflegeleistungen. Ebenso ist es umgekehrt möglich, den Anspruch auf häusliche Pflegeleistungen von auszuschöpfen und daneben noch die Tages- und Nachtpflege zur Hälfte zu nutzen.
Welche Unterlagen sind dem Heim vorzulegen?
- Personalausweis
- Krankenversicherungskarte
- Befreiung von den Zuzahlungen der Krankenkasse (sofern vorhanden)
- Schwerbehindertenausweis
- Medikamente, die zum Zeitpunkt der Heimaufnahme verordnet sind
- Bestallungsurkunde, falls ein Betreuer vom Amtsgericht bestellt ist
Verhinderungspflege
Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson kann für bis zu vier Wochen im Jahr oder stundenweise eine Ersatzpflegekraft in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen dürfen 1.510 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Vollstationäre Pflege
Pflege in vollstationären Einrichtungen wird gewährt, wenn häusliche Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt (Vorrang der häuslichen Pflege). Die Pflegekasse übernimmt die Pflegebedingten Aufwendungen bis zu:
| Pflegestufe 1 |
Pflegestufe 2 |
Pflegestufe 3 |
| 1.023 Euro monatlich |
1.279 Euro monatlich |
1.550 Euro monatlich |
Zusatzleistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf
Die Pflegekasse stellt auf Antrag Pflegebedürftigen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, bei denen der medizinische Dienst einen erhöhten Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung feststellt, einen zusätlichen Betreuungsbetrag als Sachleistung in Höhe von bis zu 1.200 Euro, in besonderen Fällen bis zu 2.400 Euro, je Kalenderjahr zur Verfügung. Der Betrag ist zweckgebunden zu verwenden für die Betreuung des Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung oder in der stationären Einrichtung, z. B. Betreuungsangebote von zugelassenen Pflegediensten, niedrigschwellige Betreuungsangebote, Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege. Personen mit der sogenannten Pflegestufe 0 können diese Leistungen auch erhalten.
Seniorenzentrum
Elisabeth-Haus
Inh. Petra Hühmann
